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Regelungen für Schulen ab dem 22. Februar 2021

(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer - Foto: Land NRW)
(NRW Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer – Foto: Land NRW)

Bei der Öffnung der Schulen wird besonnen und vorsichtig vorgegangen

Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung muss das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachtet und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgegangen werden. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.

Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.

Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.

Regelungen für die Primarstufe (Grund- und Förderschulen)

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Dabei sind folgende Rahmenvorgaben zu beachten:

  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten auch im Wechselmodell die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • In den Präsenzphasen des Unterrichts sollte nach Möglichkeit der Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie der Sachunterricht im Vordergrund stehen. Grundsätzlich können jedoch alle Fächer sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erteilt werden.
  • Bei den festzulegenden Intervallen zwischen Präsenz- und Distanzunterricht erhalten die Schulen Gestaltungsspielräume und treffen die dafür notwendigen Abstimmungen wie z.B. beim Schülerspezialverkehr mit dem Schulträger.
  • Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
  • Zeitintervalle, bei denen Schülerinnen und Schüler länger als eine Woche lang keinen Präsenzunterricht erhalten, sind unzulässig.
  • Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells trifft die Schulleitung. Sie informiert hierbei die Schulkonferenz und die Schulaufsicht.
  • Für Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern an den Tagen des Distanzunterrichtes keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in den Räumen der Schule oder anderen vom Schulträger bereitgestellten Räumen zu gewährleisten. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich (Formular siehe Anlage).
  • Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS- bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Individuelle Regelungen können vor Ort getroffen werden.
  • Die regelmäßige Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist anzustreben. Ausnahmen können vor Ort entschieden werden.
  • Es sollen möglichst konstante Betreuungsgruppen gebildet werden, Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren. Es ist möglich, dass die Kinder, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, durch die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung pro Tag zwei feste Bezugsgruppen haben.
  • Die erweiterte Betreuung – auf Initiative der Schule – kann weiterhin stattfinden. Das heißt, die Schule bietet Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, an, ihre Aufgaben in der Betreuung zu erledigen. Hierbei sollten insbesondere Schülerinnen und Schüler der ersten und vierten Klasse in den Blick genommen werden.
  • Im Ganztag beschäftigtes Personal anderer Träger kann nach Absprache auch in der Begleitung des Distanzunterrichts in den Räumen der Schule bzw. in der pädagogischen Betreuung eingesetzt werden.
Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen
  • Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einer Abschlussklasse befinden, werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
  • Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten (erweiterte Betreuung).
Regelungen für die Abschlussklassen

Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht finden Sie in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.

Besondere Regelungen für den Präsenzunterricht in den Abschlussklassen der Sekundarstufe I
  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die jeweiligen Stundentafeln und Kernlehrpläne.
  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten möglichst im selben Umfang Präsenz- und Distanzunterricht. Dabei sind konstante Lerngruppen zu bilden.
  • Maßnahmen äußerer Differenzierung, wie sie beispielsweise im Bereich der zweiten Fremdsprache bzw. im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Unterscheidung in E- und G-Kurse üblich sind, müssen den Erfordernissen angepasst oder ausgesetzt werden.
  • Einzelne Fächer können – in Abhängigkeit von den standortspezifischen, auch personellen Rahmenbedingungen – überwiegend auf Distanz unterrichtet werden; allerdings sollten die Fächer der zentralen Prüfungen im Mittelpunkt des Präsenzunterrichts stehen.
  • Generell ist zu prüfen, ob Klassenarbeiten erst nach Ostern geschrieben werden können. In jedem Fall sollte ihnen eine längere Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 bitte ich Sie, wenn nötig, die Unterstützung der Schulaufsicht und des Schulträgers zu suchen und vor Ort die Möglichkeiten von Kooperationen zu nutzen. Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die Möglichkeit hinweisen, bei Personalengpässen befristete Verträge abschließen zu können. Darüber hinaus sollten nach wie vor die Möglichkeiten eines versetzten oder gestaffelten Unterrichtsbeginns genutzt werden.

Regelungen für die gymnasiale Oberstufe (Gymnasien, Gesamtschulen, WBK)

Phasen selbstständigen Lernens gehören für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zum Schulalltag. Gleichwohl ist insbesondere zur Vorbereitung auf die anstehenden Abiturprüfungen ein regelhafter Präsenzunterricht von großer Bedeutung. Da die Leistungen auch der Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase 1 befinden, bereits in die Gesamtbewertung für ihr Abitur einfließen, wird auch ihnen die Rückkehr in einen Präsenzunterricht ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Studierenden des WBK im dritten bis sechsten Semester.

Bei der Umsetzung des Präsenzunterrichts sind die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:

  • Für das gesamte aus Präsenz- und Distanzunterricht bestehende Unterrichtsangebot gelten die Regelungen der APO-GOSt und die Kernlehrpläne.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe Q2 (im WBK: für Studierende des 5. und 6. Semesters) sollten in den Präsenzphasen des Unterrichts neben den Leistungskursen nach Möglichkeit jene Grundkurse im Vordergrund stehen, in denen sie ihre Abiturprüfungen ablegen. Das bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler eines Grundkurses jeweils unterschiedliche Präsenz- und Distanzphasen vorgesehen werden können, abhängig davon, ob dieser Kurs für die Schülerinnen und Schüler ein Abiturfach ist oder nicht.
  • Die pro Schülerin bzw. Schüler notwendigen drei Vorabiturklausuren müssen bis zu den Osterferien geschrieben werden.
  • Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, anbieten, ihre Aufgaben in geeigneten Räumen der Schule zu erledigen.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase werden zunächst weiterhin auf Distanz unterrichtet. Für die Studierenden des WBK im 1. und 2. Semester gilt dies entsprechend.
Besondere Regelungen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen

Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
  • Schülerinnen und Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können – insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt werden, bieten in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
  • Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.
Regelungen für den Sportunterricht

Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.

Regelungen für das Berufskolleg

Die mit SchulMail vom 28. Januar 2021 dargelegten Regelungen gelten bis einschließlich 20. Februar 2021 fort.

Ab dem 22. Februar 2021 wird bis auf Weiteres für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) bis zum 26. März 2021 ablegen.
  2. Abschlussklassen der Fachklassen des dualen Systems, die im April 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen und Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  3. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Berufsabschlussprüfungen der Kammern ab Mai 2021 ablegen.
  4. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Schutzpaket und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Schulen

Schutzmasken

Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2 bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.

Ab dem 15. Februar 2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.

Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.

Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vorsehen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, möchten aber auch darum bitten, von den verschiedenen Möglichkeiten der Information im Internet Gebrauch zu machen (z.B. https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw ).

Testungen

Darüber hinaus gilt schon seit dem 11. Januar 2021 die Zusage, dass sich alle an der Schule Tätigen bis zu den Osterferien insgesamt sechs Mal bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei und anlasslos testen lassen können. Bescheinigungen werden von den Schulen ausgestellt.

Dieses Testangebot wird ab sofort erweitert. Zunächst bis zu den Osterferien sind zwei Tests pro Woche möglich. Die Tests werden mit PoC-Tests ebenfalls bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt; bei Verdacht erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.

Schutz von sogenannten Risikogruppen

Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.

Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.

Aktuelle Hygieneempfehlungen

Bekannt sind die „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW“. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der Coronabetreuungsverordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der oben bereits angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungsverordnung steht hier kurzfristig eine Aktualisierung bevor.

Weitere Maßnahmen

Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten

Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.

Fortsetzung der Ferienprogramme

Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Berufliche Orientierung

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren beruflicher Zukunft weiterhin notwendig. Die Umsetzungsvorgaben unterscheiden zwei Unterrichtsszenarien: Im Distanzunterricht ist die Umsetzung der Standardelemente nur in digitaler Form möglich. Nur in Ausnahmefällen können auf Wunsch der Eltern und bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe Praktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden. Im Präsenz- oder Wechselunterricht sind für die Umsetzung weitreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt worden. Diese finden Sie gesammelt in dem FAQ für alle Standardelemente.

Verschiebung von VERA 8 und VERA 3

Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit einer gesonderten SchulMail.

Aussetzung der Erhebungen zur Unterrichtsausfallstatistik

Die Erhebung der Unterrichtsstatistik wird bis zu den Osterferien ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Wochenmeldung als auch für die Detailerhebung. Das derzeitige Unterrichtsgeschehen kann mit der auf einen normalen Unterrichtsbetrieb in Präsenz ausgelegten Unterrichtsstatistik nicht hinreichend realistisch abgebildet werden. Mit dem Aussetzen der Erhebung ist zudem eine Entlastung der beteiligten Schulen verbunden. Ich möchte Sie jedoch weiterhin um Teilnahme an der wöchentlichen COSMO-Erhebung sowie anlassbezogenen Erhebungen bitten, deren Zahl und Umfang auf das Nötigste beschränkt ist. Die von Ihnen hier übermittelten Daten sind wichtige Grundlagen für die von der Landesregierung in den kommenden Wochen zu treffenden Entscheidungen.

Klassenfahrten bis zu den Sommerferien

Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Keine Nachholtermine für die entfallene Leerung der Gelben Tonnen und der Restmülltonnen!

(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)
(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Zusätzliche Abfallbeutel bei Restmüll und Gelber Tonne nutzen

Wegen der schwierigen Wetterbedingungen musste in dieser Woche die Leerung der Gelben Tonnen sowie der Restmülltonnen ausfallen. Nach Aussagen der zuständigen Entsorgungsunternehmen können aus organisatorischen Gründen die Leerungen nicht nachgeholt werden. Bei den nächsten regulären Leerungsterminen können aber zusätzliche Abfallbeutel (nur in der Größe des Tonnenvolumens) neben den Müllgefäßen dazugestellt werden. Hierzu dürfen handelsübliche geeignete Plastiksäcke verwendet werden.

Aufgrund der erhöhten Müllmenge kann es an den einzelnen Tagen länger als üblich dauern, bis alle Behälter geleert sind. Die Tonnen sollten ab 6 Uhr morgens zur Leerung bereitstehen. Die Mülltonnen sollten so aufgestellt werden, dass sie durch die Mitarbeiter nicht über Schneehaufen hinweggezogen werden müssen bzw. dass das Müllfahrzeug die Tonnen mit seinem Greifarm problemlos erreichen und heben kann.

Der Recyclinghof bleibt bis zum Ende der Woche geschlossen. In der kommenden Woche soll auch hier der Betrieb zu den bekannten Öffnungszeiten wieder aufgenommen werden.

 

(Text und Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Zu- und Absageverfahren für einen Kitaplatz oder ei-nen Platz in Kindertagespflege startet

Bildquelle: Stadt Harsewinkel
Bildquelle: Pezibear/pixabay.com

Kita-online-Portal „Kivan“

Für das neue Kindergartenjahr 2021/2022 hat der Kreis Gütersloh das bisherige Anmeldeverfahren für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock sowie für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz durch das Kita-online-Portal „Kivan“ abgelöst. Alle betroffenen Eltern wurden Ende vergangenen Jahres vor dem offiziellen Start des Anmeldeverfahrens in einem persönlichen Schreiben durch den Kreis Gütersloh informiert.

Das Verfahren der Zu- und Absagen startet in den Kommunen Schloß Holte-Stukenbrock und Herzebrock-Clarholz am 17. Februar. In Versmold und Harsewinkel, wo ‚Kivan‘ bereits etabliert ist, startet die Vergabe ebenfalls am 17. Februar. Die Anmeldephase in diesen vier Kommunen dauert bis zum 3. März.

Die Zu- und Absagen werden gleichzeitig von allen Kitas und nacheinander entsprechend der gewählten Prioritäten eins, zwei und drei in dem Programm erteilt. Die Eltern werden per Mail informiert und im Falle einer Zusage aufgefordert, Kontakt mit der Kita oder der Kindertagespflegevermittlungsstelle aufzunehmen.

Für den Fall, dass in allen drei von den Eltern ausgewählten Einrichtungen kein entsprechender Platz frei sein sollte, werden die Eltern gebeten, sich bei einem dringenden Betreuungsbedarf mit dem Jugendamt des Kreises Gütersloh in Verbindung zu setzen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes werden prüfen, welche Plätze noch zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls wieder frei werden und werden in Absprache mit den jeweiligen Einrichtungen den Eltern ein entsprechendes Angebot machen.

Sollten Eltern auf einen Platz im nächsten Kita-Jahr (2022/2023) warten wollen, so können die Eltern ab dem 24. März ihre Bedarfsmeldung in ‚Kivan‘ bearbeiten.

Das Jugendamt des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass seit dem 1. August 2020 die Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und mindestens ein Jahr alt sind, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben müssen (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – Masernschutzgesetz – vom November 2019).

 

(Textquelle: Der Landrat – Kreis Gütersloh)

Corona und Autofahren: Das gilt im Lockdown

ADAC Straßenwacht leistet uneingeschränkt Pannenhilfe

Die für den Lockdown getroffenen Einschränkungen gelten auch für Autofahrer. Das Autofahren ist grundsätzlich erlaubt, Ausflüge sind allerdings örtlich untersagt und auch auf die jeweiligen Ausgangssperren müssen Autofahrer achten. Darauf weist der ADAC hin. So sind wie in der Öffentlichkeit und im privaten Umfeld auch im Auto nur Angehörige des eigenen Hausstands und eine weitere nicht im Haushalt lebende Person erlaubt. Ab welchem Alter Kinder als Personen gelten, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Wo immer möglich sollte auch im Auto Abstand gewahrt werden. Doch es darf auch dann mit dem erlaubten Personenkreis gefahren werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Fahrten mit Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sollten auf das Nötigste beschränkt werden. Ein Mundschutz ist zwar nicht vorgeschrieben, aber ratsam.

Generell ist es beim Autofahren erlaubt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dabei muss das Gesicht erkennbar bleiben. Ansonsten kann ein Bußgeld drohen. Die Maske am Rückspiegel aufzuhängen, ist allerdings keine gute Idee, da sie dort die Sicht beeinträchtigen kann.

Beim Tanken sind die Abstandsregeln zu beachten, außerdem gilt eine Maskenpflicht. Ein Mund-Nasen-Schutz (FFP2- oder medizinische Maske) ist daher schon beim Aussteigen und während des Tankvorgangs zu tragen. Werkstätten sind geöffnet, da diese als systemrelevant gelten. Auch die Prüfstationen sind aktuell nicht vom Lockdown betroffen und können weiterhin prüfen, da die Hauptuntersuchung eine behördliche Verpflichtung zur Erhaltung der Verkehrssicherheit darstellt. Autofahrer sollten aber einen Termin vereinbaren und nicht spontan zur Prüforganisation fahren. Aktuell sind auch Waschanlagen weiter geöffnet.

Die ADAC Straßenwacht ist auch während des Lockdowns für havarierte Mitglieder da und leistet Pannenhilfe. Alle Fahrer des ADAC orientieren sich an den vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienevorschriften.

 

(Original-Content von: ADAC, übermittelt durch news aktuell)

Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. Februar 2021

Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)
Ministerpräsident Armin Laschet (Bildquelle: Land NRW)

Bund-Länder-Gespräche

Am 10. Februar 2021 haben die Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin zu den weiteren Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus beraten. Die Beschlüsse werden nun von den Ländern in den Corona-Schutzverordnungen umgesetzt. Diese werden wie üblich unmittelbar veröffentlicht, sobald sie vorliegen.

Die wichtigsten Ergebnisse der Beratungen im Überblick:

Wird der Lockdown verlängert? Welche Regeln gelten?

Die derzeit gültigen Maßnahmen und Regeln werden bis einschließlich 7. März 2021 verlängert. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt bestehen und wichtigstes Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Das heißt: Private Treffen im öffentlichen Raum sind weiterhin auf Angehörigen des eigenen Hausstands mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person (die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann) gestattet. Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche soll weiterhin verzichtet werden. Auch die bestehenden Regeln für den Einzelhandel, die Gastronomie und Kultureinrichtungen bleiben vorerst bestehen.

Warum wird der Lockdown verlängert?

Die Maßnahmen des Lockdowns zeigen Wirkung. Allerdings breiten sich derzeit neue, hoch ansteckende Varianten des Coronavirus, so genannte Mutationen, schnell aus. Die Gefahr erneut exponentiell steigender Infektionszahlen ist groß, weil die Ansteckungsrate der mutierten Varianten höher ist. Es gilt daher jetzt eine Wellenbewegung zu vermeiden. Daher haben Bund und Länder in einem breiten Konsens beschlossen, die geltenden Schutzmaßnahmen bis zum 7. März zu verlängern. Vor dem Hintergrund der Virusmutationen müssen Öffnungsschritte sehr vorsichtig und behutsam erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren.

Ab wann dürfen Friseure öffnen?

Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen und unter Nutzung medizinischer Masken ab dem 1. März 2021 wieder öffnen. Dieser Schritt ist vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Hygiene vor allem für ältere Menschen wichtig.

Wie geht es weiter?

Die Entwicklungen der vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt: Das Virus und seine Entwicklung sind dynamisch.

Daher hat man sich am 10. Februar 2021 in der Bund-Länder-Runde darauf verständigt, dass die nächsten Öffnungsschritte ab einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den Ländern unternommen werden können.

Diese nächsten Öffnungsschritte beinhalten u.a. den Einzelhandel, Museen, Galerien und derzeit noch geschlossene körpernahe Dienstleistungen. Dazu berät die nordrhein-westfälische Landesregierung derzeit. Bund und Länder werden in den kommenden Wochen gemeinsam das weitere Vorgehen abstimmen, das sich vorrangig am landesweiten sowie regionalen Infektionsgeschehen orientiert.

Die nächste Ministerpräsidentenkonferenz ist für den 3. März 2021 vorgesehen.

Die Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien werden bis dahin mit dem Chef des Bundeskanzleramtes die Erarbeitung nächster Schritte einer Öffnungsstrategie für weitere Lebensbereiche fortsetzen.

 

(Text- und Bildquelle: Land NRW)

Abfuhr der Bio- und Papiertonne wie gewohnt + Zusätzliche Abfallbeutel bei Restmüll und Gelber Tonne + Recyclinghof öffnet nächste Woche

(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)
(Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Tonnen werden nicht nachträglich geleert

Wegen der schwierigen Wetterbedingungen musste in dieser Woche die Leerung der Gelben Tonnen sowie der Restmülltonnen ausfallen. Nach Aussagen der zuständigen Entsorgungsunternehmen können aus organisatorischen Gründen die Leerungen nicht nachgeholt werden. Bei den nächsten regulären Leerungsterminen können aber zusätzliche Abfallbeutel (nur in der Größe des Tonnenvolumens) neben den Müllgefäßen dazugestellt werden. Hierzu dürfen handelsübliche geeignete Plastiksäcke verwendet werden. Die Mülltonnen sollten so aufgestellt werden, dass sie durch die Mitarbeiter nicht über Schneehaufen hinweggezogen werden müssen bzw. dass das Müllfahrzeug die Tonnen mit seinem Greifarm problemlos erreichen und heben kann.

Aufgrund der erhöhten Müllmenge kann es an den einzelnen Tagen länger als üblich dauern, bis alle Behälter geleert sind. Die Tonnen sollten ab 6 Uhr morgens zur Leerung bereitstehen. Die Abfuhr der Bio- und Papiertonnen kann in den nächsten Woche planmäßig durchgeführt werden – unter der Voraussetzung, dass Wetter- und Schneelage es zulassen.

Der Recyclinghof bleibt bis zum Ende der Woche geschlossen. In der kommenden Woche soll auch hier der Betrieb zu den bekannten Öffnungszeiten wieder aufgenommen werden.

 

(Text und Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Kein Wochenmarkt am Samstag!

Bildquelle: Stadt Harsewinkel
Bildquelle: Stadt Harsewinkel

Der Wochenmarkt fällt aus!

Der Wochenmarkt am kommenden Samstag, den 13. Februar findet aufgrund der Wetterverhältnisse nicht statt.

Ob die Marktstände am kommenden Dienstag auf dem Alten Markt wieder aufgebaut werden können, wird vom Ordnungsamt in Absprache mit den Marktbeschickern zu Beginn der kommenden Woche entschieden.

 

(Text und Bildquelle: Stadt Harsewinkel)

Statistisches Bundesamt: Einzelhandelsumsatz im Dezember 2020 um 9,6 % niedriger als im Vormonat

Bildquelle: Tumisu/pixabay.com

Bildquelle: Tumisu/pixabay.comTextilien, Bekleidung, Schuhe fast -40 %, Internet- und Versandhandel +31 %

Einzelhandelsumsatz, Dezember 2020 (vorläufig)

-9,6 % zum Vormonat (real, kalender- und saisonbereinigt)

-9,3 % zum Vormonat (nominal, kalender- und saisonbereinigt)

+1,5 % zum Vorjahresmonat (real)

+2,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Jahresergebnis 2020 (vorläufig)

+3,9 % im Jahr 2020 gegenüber 2019 (real, vorläufig)

+5,1 % im Jahr 2020 gegenüber 2019 (nominal, vorläufig)

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im Dezember 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 9,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) 9,3 % weniger umgesetzt als im November 2020. Dieser Rückgang lässt sich mit dem erneuten Corona-Lockdown erklären, der eine Teilschließung des Einzelhandels ab dem 16. Dezember 2020 und somit einen teilweisen Wegfall des Weihnachtsgeschäfts bedeutete.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat stieg der Umsatz real um 1,5 % und nominal um 2,6 %. Im Vergleich zum Februar 2020, dem Monat vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland, war der Umsatz im Dezember 2020 kalender- und saisonbereinigt real 2,6 % niedriger.

Große Unterschiede zwischen den Branchen

Die verschiedenen Branchen des Einzelhandels haben sich im Dezember sehr unterschiedlich entwickelt, je nachdem, ob und wie stark sie von den Einschränkungen betroffen waren.

Der Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren setzte im Dezember 2020 real 6,3 % und nominal 8,7 % mehr um als im Dezember 2019. Dabei lag der Umsatz der Supermärkte, SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte real 7,1 % und nominal 9,5 % über dem des Vorjahresmonats. Der Facheinzelhandel mit Lebensmitteln (wie zum Beispiel der Facheinzelhandel mit Obst und Gemüse, Fleisch, Backwaren oder Getränken) setzte im entsprechenden Vergleich real 0,5 % und nominal 3,1 % mehr um.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sanken die Umsätze im Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat real um 1,5 % und nominal um 1,1 %. Der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (zum Beispiel Waren- und Kaufhäuser) brach real um 39,6 % beziehungsweise 26,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat ein. Seit dem 16. Dezember 2020 sind diese Geschäfte weitgehend geschlossen. Ebenfalls betroffen war der Handel mit Einrichtungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Baubedarf mit einem Rückgang von 4,8 % im Vergleich zu Dezember 2019.

Von den Geschäftsschließungen stark profitiert hat indes der Internet- und Versandhandel mit real + 31,0 % und nominal + 31,9 %.

Im gesamten Jahr 2020 setzte der Einzelhandel in Deutschland real 3,9 % und nominal 5,1 % mehr um als im Vorjahr.

Methodische Hinweise:

In allen Meldungen zu Konjunkturindikatoren sind die unterschiedlichen Vergleichszeiträume zu beachten. Im Fokus der Konjunkturbeobachtung steht der Vergleich zum Vormonat/Vorquartal. Hieraus lässt sich die kurzfristige konjunkturelle Entwicklung ablesen. Der Vorjahresvergleich dient einem längerfristigen Niveauvergleich und ist von saisonalen Schwankungen unabhängig. In der aktuellen Corona-Krise kann es durch die zeitweise starken Rückgänge und Anstiege zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen im Vormonats-/Vorquartalsvergleich und Vorjahresvergleich kommen. Wichtig sind beide Betrachtungsweisen: Wie ist die konjunkturelle Entwicklung gemessen am Vormonats-/Vorquartalsvergleich, und wie weit ist der Aufholprozess im Vergleich zum Vorjahresniveau? Um zusätzlich einen direkten Vergleich zum Vorkrisenniveau zu ermöglichen, wird bis auf Weiteres in allen Pressemitteilungen zu Konjunkturindikatoren, die kalender- und saisonbereinigt vorliegen, ein Vergleich zum Februar 2020 beziehungsweise zum 4. Quartal 2019 dargestellt.

 

(Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell)

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Stellvertretender Vorsitzender der Harsewinkeler Werbegemeinschaft schreibt Brandbrief an Landes- und Bundespolitik

Situation im Einzelhandel – Angst macht sich breit

In Anbetracht der durch den Lockdown verursachten prekären Lage für örtliche Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister in Harsewinkel, Marienfeld und Greffen hat sich Bernhard Brockmann, stellvertretender Vorsitzender der Harsewinkeler Werbegemeinschaft, mit einem Brandbrief an Ralph Brinkhaus und weitere verantwortliche Personen der Landes- und Bundespolitik gewandt. Ralph Brinkhaus ist seit 2009 Mitglied des Deutschen Bundestages sowie seit September 2018 Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und er wuchs in Rietberg/Mastholte auf.

Bernhard Brockmann macht in seinem Brief deutlich, dass es bereits „fünf nach zwölf“ ist und ortsansässigen Einzelhändlern, Gastronomen, Friseuren, Sportstudios und Co. dringend eine Perspektive aufgezeigt werden muss und die Politik die „Kleinen“ nicht im Stich lassen darf.

Der Brief von Bernhard Brockmann im Wortlaut

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

ich schreibe heute aus aktuellem Anlass und in meiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Harsewinkeler Werbegemeinschaft und betroffener Einzelhändler.

Mir ist völlig klar, dass im Moment sicherlich viele Beschwerden ankommen oder Leid geklagt wird. Allerdings muss ich dies aus persönlicher Betroffenheit als auch als Repräsentant von Geschäftsleuten in Harsewinkel gerade als unerheblich betrachten. Gleichwohl komme ich auch direkt zur Sache und möchte darauf hinweisen, dass es nicht mehr fünf vor zwölf ist, sondern vielmehr bereits fünf NACH zwölf.  

Wir tragen alle die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit! Dies möchte ich an dieser Stelle sehr betonen! Es wurden Hygiene-Konzepte erarbeitet und wir haben uns als Kaufmannschaft vieles einfallen lassen, um die Bekämpfung dieses verdammten Virus mit der Einhaltung der Vorgaben von oben zu unterstützen. Auch spricht nichts gegen einen Lockdown, den wir übrigens auch als notwendig erachten.

Was aber dagegen spricht ist, wie die Politik damit umgeht bzw. wie sie Maßnahmen ergreift. Wie soll denn der stationäre Einzelhandel überleben, wenn große Lebensmittelmärkte auch „unsere“ Waren ins Sortiment nehmen?! Beispielsweise erhält man im Marktkauf in Gütersloh alles, was man möchte: Koffer, Handtücher, Decken, Kleidung usw. Was hat das bitteschön mit dem täglichen Bedarf zum Leben zu tun?! Natürlich muss die Lebensmittelversorgung gesichert sein, aber die Politik schafft hier mit der lapidaren Vorgehensweise eine erdrückende Konkurrenz, gegen die ein Kleiner niemals ankommen kann!

Wie denn auch??? Die Geschäfte sind geschlossen, mit großem Aufwand werden telefonische Bestellungen entgegengenommen und dem Kunden nach Absprache vor dem Geschäft quasi vor die Füße geworfen, um persönlichen Kontakt zu vermeiden. Das alles tragen wir gerne mit: für unsere treuen Kunden und natürlich, damit wir eine Perspektive haben!

Die großen Händler und Ketten graben mit ihrem Vorgehen dem Einzelhändler aber wortwörtlich das Wasser ab. Vom Internethandel wollen wir hier nicht mal groß sprechen, wobei hier erschwerend hinzukommt, dass in diesem Land nicht mal die Steuern dafür gezahlt werden! Steuern, die aber dringend für die Genesung der Wirtschaft benötigt werden!

In dem Zusammenhang möchte ich auch direkt darauf hinweisen, dass wir Einzelhändler es sind, die vor Ort die Vereine und gemeinnützige Organisationen unterstützen durch Spenden, neue Trikots usw.! Von den großen Filialisten und Vollsortimentern kenne ich das nicht – vielleicht habe ich es aber auch nur nicht gesehen?!

Meine Frage nun ganz direkt: Wie stellt sich die Politik hier vor, wenigstens ein bisschen Gerechtigkeit im Handel zu schaffen? Wie wird es für uns Einzelhändler weitergehen? Wo soll das Geschäftssterben durch den Lockdown verhindert werden?

Hierzu eine ganz pragmatische und vielleicht ketzerische Frage: Wer kommt denn bitte auf die Idee, die Förderung um den getätigten Umsatz zu kürzen? Umsatz ist doch nicht gleich Ertrag! Beispiel: wenn ich z. B. eine Kamera für 500,- € verkaufe, habe ich einen Umsatz in der Kasse von 500,- € ABER nur einen Ertrag von 30,- € der mir bleibt. 30,- € um davon Miete, Strom und Mitarbeiter zu bezahlen! In den Förderprogrammen werden beispielsweise die monatlichen Fixkosten übernommen, was schon mal sehr hilft – was ist aber mit dem Unternehmerlohn? Ich kann keine Kurzarbeit beantragen, aber man möchte die Miete für meine Wohnung, Wassergeld, Lebensmittel usw. von mir haben. Wovon soll ich das bezahlen?

Wird denn eigentlich nicht zugehört? In vielen Gesprächen mit Geschäftskollegen und auch mit den Kunden wird mir dies gesagt. Überall wächst der Verdruss, aber ist das nicht die logische Konsequenz, weil diverse Dinge und Entscheidungen einfach nicht mehr nachvollzogen werden können?

Dauernd höre ich „gucke gar keine Talkshows mehr, weil da nur an der Realität vorbeigeredet wird“.

Warum ist die Politik so fernab der Menschen und den tatsächlichen Problemen? Es geht hier ganz klar um Existenzen und die fehlenden Perspektiven! Wie soll man denn weitermachen und sich motivieren, wenn man nicht mal weiß, wie es alleine finanziell weitergehen soll? Wenn man nicht weiß, wie man Vermieter, Mitarbeiter, Lebensmittelkosten und evtl. Kredite bedienen soll?

Sehr viele sind wortwörtlich am Anschlag.  

Mein eindringlicher Appell, damit nach dem Lockdown und einer hoffentlich eintretenden Entspannung der Lage überhaupt noch Einzelhändler vorhanden sind: bitte Gerechtigkeit schaffen!

Vollsortimenter einschränken auf ihr Kerngeschäft, damit der stationäre Einzelhändler überhaupt eine Chance, seine Kunden eingeschränkt zu behalten und ein Minimum an Einnahmen zu generieren. Damit „der Kleine“ nicht im ohnehin schon schwierigen Marktumfeld noch gänzlichst abgehängt und kaputtgemacht wird.

Ohne ein Handeln der Politik, um ein faires Umfeld zu schaffen, wird es ziemlich düster werden in den Innenstädten und die Diversität wird sterben.

Die Pandemie werden wir hoffentlich überwinden, aber wenn jetzt nicht gehandelt wird, sind die Aussichten auf ein danach nicht gerade rosig und sicherlich nicht das, was man sich wünschen kann!

Mit sorgenvollen Grüßen – Bernhard Brockmann (Stellvertretender Vorsitzender der Harsewinkeler Werbegemeinschaft)